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Aktionärbindungsvertrag

Da dem Aktionär neben der Zahlung für den Bezug von Aktien statutarisch keine weiteren Pflichten auferlegt werden können, bietet sich besonders für Start-ups eine vertragliche Absprache unter den Aktionären an. Dabei kann etwa sichergestellt werden, dass gewisse Aktionäre in den Verwaltungsrat zu wählen sind oder dass eine verkaufswillige Aktionärin ihre Aktien zuerst den übrigen Aktionären anbieten muss, bevor sie an einen Dritten verkaufen kann. Ebenso können sich die Gründerinnen untereinander verbieten, für die Konkurrenz tätig zu werden.

Der Aktionärbindungsvertrag (oder der Gesellschafterbindungsvertrag bei der GmbH) gehört zu den komplexesten Vertragskonstrukten überhaupt. Wir verfügen über breite Erfahrung beim Ausarbeiten solcher Vereinbarungen und bei der Beilegung von daraus resultierenden Streitigkeiten. Gerne stellen wir Ihnen unsere Erfahrung zur Verfügung und finden die auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Lösung.

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