notar.ch

Notar.ch Logo

Steuerbefreiung

Stiftungen können von der Steuerpflicht für die Gewinn- und Kapitalsteuer (Kanton und Bund) befreit werden, wenn sie unwiderruflich öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen. Voraussetzung für die Bejahung einer Gemeinnützigkeit des Stiftungszwecks ist unter anderem, dass die Mittel der Stiftung einem offenen Personenkreis zukommen (kein Selbsthilfezweck). Die steuerbefreite Stiftung darf zudem keiner auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nachgehen oder sonst wie unternehmerisch tätig sein und sie darf nicht im Wettbewerb zu anderen Marktteilnehmern stehen.

Die Steuerbefreiung muss im Rahmen eines Gesuchs bei der zuständigen Steuerverwaltung beantragt werden. Die Einholung eines vorgängigen Steuerrulings (vorgängige Bestätigung der Steuerbefreiung durch die Steuerverwaltung) wird in jedem Fall, insbesondere aber gerade auch bei jeglichen Formen von Impact Investing, dringend empfohlen.

Wichtige Voraussetzung für eine Gewährung der Steuerbefreiung ist die korrekte Formulierung der Regelungen in der Stiftungsurkunde.

Wir unterstützen Sie bei der Errichtung einer steuerbefreiten Stiftung, der Einreichung von Steuerbefreiungsgesuchen, der Einholung eines Rulings für die Steuerbefreiung sowie bei allen weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung von Stiftungen.

Kontakt

Kathrin Häcki
Telefon direkt: +41 58 658 29 49

Marco Strahm Notariat
Christoffelgasse 6
Postfach
3001 Bern
Schweiz

Telefon: +41 58 658 20 00
Fax: +41 58 658 59 59



Zum Profil


vCard

image/svg+xml Openclipart